Jedes Jahr erneut ein Thema: die Räum- und Streupflicht

Blick in den Schönhausenpark
Blick in den Schönhausenpark

In diesen Tagen und Wochen ist es wieder soweit. Obwohl es wie jedes Jahr spätestens Anfang Dezember wieder soweit ist – kommt es für viele doch unerwartet – der plötzliche Wintereinbruch.

Zahlreiche Kinder und Wintersportler können sich die nächsten Wochen auf viel Eis und Schnee freuen, während Hauseigentümern und Mietern anstrengende Wochen bevorstehen. Pflichten wie Schnee räumen und streuen sind zu dieser Jahreszeit wieder ein interessantes Thema.

Wir haben uns dem Thema zum Winteranfang einmal ausführlicher angenommen:

Wer ist zuständig für das Räumen oder Streuen der Gehwege?

Grundsätzlich ist der Eigentümer oder Vermieter der Immobilie für den Winterdienst zuständig. Er kann diese Aufgabe jedoch auch an Mieter, den Hausmeister oder auch an einen professionellen Räumdienst übertragen. Die Aufgaben dem Mieter zu übertragen ist jedoch nur zulässig, wenn dies von Anfang an ausdrücklich im Mietvertrag geregelt wurde. Nachträgliche Regelungen sind nur im beidseitigen Einverständnis wirksam.

Wie muss geräumt werden?

Der Gesetzgeber schreibt vor,  in welchem Umfang der Bürgersteig vor der eigenen Immobilie geräumt und gestreut werden muss. Zunächst muss der Schnee auf einer Breite von ca. 1 m geräumt werden. Als Faustregel gilt: Zwei Fußgänger müssen ohne Probleme aneinander vorbei kommen. Bei weniger stark frequentierten Gehwegen reicht ein halber Meter. Wichtig ist, dass der Weg zum Hauseingang, der Garagenzufahrt oder der Mülltonnen freigehalten wird. Der zweite Schritt ist die Auswahl des richtigen Streugutes. In vielen Gegenden Deutschlands ist der Einsatz von Streusalz bereits verboten. Daher sollte man, um auf Nummer sicher gehen, lieber auf Sand oder Split zurückgreifen.

Wann muss geräumt werden?

Auch das Wann ist gesetzlich geregelt. Eigentümer und Mieter sollten Frühaufsteher sein, denn bereits bis 6 Uhr, andere Rechtssprechungen sprechen von spätestens bis 7 Uhr zum Einsetzen des Berufsverkehrs, sollte der Gehweg vollständig geräumt sein. Je nach Witterung muss sogar mehrmalig am Tage bis zur Nachtruhe um 22 Uhr geräumt und gestreut werden.

Ausnahmen bestehen z. B. bei Gaststätten. Hier muss der Wirt dafür sorgen, dass während der gesamten Öffnungszeiten der Zugang durchgängig geräumt bleibt.

Verreist oder krank?

Ob beruflich eingespannt, im Urlaub oder einfach nur krank: Sollten Sie keine Möglichkeit haben den Gehweg eisfrei zuhalten, muss eine Vertretung her. Das kann der nette Nachbar von nebenan sein oder eine professionelle Firma die etwa Hausmeisterdienste anbietet. Denn sollte etwas passieren und Sie sind Ihrer Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen, kann es teuer werden!

Wer kommt für Schäden auf?

Stürzt ein Fußgänger auf einem ungeräumten Weg und verletzt sich dabei, steht ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Dies beginnt bei der Übernahme der Behandlungskosten bis hin zum Ausgleich für einen möglichen Verdienstausfall.

In den meisten Fällen springt für diese Fälle die private Haftpflichtversicherung ein. Ändert der Eigentümer oder Mieter sein Verhalten nicht und kommt immer noch nicht seinen Räumpflichten nach, verliert er vielleicht seinen Versicherungsschutz und muss den Schaden selbst zahlen. Doch auch Fußgänger müssen sich der Witterung gerecht verhalten und sich bei Schnee und Eis entsprechend vorsichtig bewegen.

Weitere Gefahren im Winter!

Starker Schneefall und Temperaturen unter dem Gefrierpunkt bringen weitere Gefahren mit sich. Wegen möglicher Eiszapfenbildung sollten spätestens im Spätherbst die Regenrinnen vom Herbstlaub befreit werden. So können sich erst gar keine Eiszapfen bilden.

Auch vor Dachlawinen wird gewarnt. Worüber sich die Eigentümer in schneearmen Gebieten wie dem Niederrhein gar keine Gedanken machen, ist weiter südlich bereits ein großes  Thema. In schneereichen Gegenden, wie den Alpen oder Bayern sind Schneefanggitter sogar Pflicht. Fehlen diese oder sind sie falsch montiert, liegt eine strafbare Pflichtverletzung des Hausbesitzers vor. Daher sollte man sich spätestens im Herbst über die Richtlinien vor Ort informieren.

Fazit: Damit es zu einem Unfall auf nicht geräumten Gehwegen gar nicht kommt, sollte der Eigentümer oder Vermieter bereits vor dem ersten Schneefall Vorsorgungen getroffen haben, z.B. Streuvorräte anlegen, in Form eines Räumplans für das Miethauses veröffentlich oder die einfachste und bequemste Lösung eine Hausmeisterfirma beauftragen. Dann können Sie ohne böse Überraschungen in den Winterurlaub starten.

Mieter sollten einen Blick in Ihre Mietverträge richten. Dort wird in den meisten Fällen die Räum- und Streupflicht erwähnt und wie Sie damit umzugehen haben. In strittigen Fällen fragen Sie bei Ihrem Vermieter noch einmal nach. Denn sollte es bereits zu einem Unfall gekommen sein ist es leider zu spät um sich Gedanken zu dem oft heiklen Thema zu machen.