Informationen zur neuen Maklerprovision

Änderungen für Käufer und Verkäufer

Die Aufteilung der Maklerprovision wurde bundesweit neu geregelt. Seit dem 23.12.2020 haben Maklerkunden unterschiedliche Möglichkeiten, einen Immobilienmakler zu beauftragen:



Die drei Provisionsmodelle

Variante 1: Teilung der Provision

  • Der Makler schließt mit beiden Parteien einen Maklervertrag.
  • Käufer und Verkäufer teilen sich die Provision und bezahlen beide das gleiche.

Variante 2: Käufer bezahlt maximal 50%

  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
  • Der Käufer übernimmt maximal die Hälfte der mit dem Verkäufer vereinbarten Provision.

Variante 3: Verkäufer übernimmt die Provision zu 100%

  • Der Makler schließt nur mit dem Verkäufer einen Vertrag.
  • Der Verkäufer übernimmt die Provision vollständig.

Haben Sie Fragen zur neuen Maklerprovision?

Mit mehr als 30 Jahren Erfahrung im Verkauf und der Vermietung von Immobilien in Krefeld und am Niederrhein helfen wir Ihnen gerne weiter.

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FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Was ändert sich ab dem 23. Dezember 2020?

Bisher wurde in den meisten Bundesländern die Maklerprovision geteilt. In einigen Städten wie Berlin, Hamburg oder Bremen haben Käufer die Provision alleine getragen. Letzteres ist zukünftig nicht mehr möglich. Makler können nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden und Käufer zahlen nie mehr als die Hälfte der anfallenden Provision.

Wer bezahlt den Immobilienmakler?

Es gibt unterschiedliche Modelle. Der Makler wird entweder nur vom Verkäufer bezahlt oder vom Verkäufer und Käufer. Bei keinem Modell zahlt der Käufer mehr als die Hälfte der vereinbarten Provision.

Wie hoch ist die Maklerprovision?

Das ist nicht festgelegt. Provisionen werden frei verhandelt. In der Praxis beträgt die Provision in Deutschland in der Regel zwischen 3 und 7 Prozent des Verkaufspreises der Immobilie.

Gelten die Neuregelungen auch für noch nicht realisierte Projekte im Bauträgervertrieb?

Ja, wenn Grundstückskaufvertrag und Bauvertrag nicht voneinander getrennt werden können.

Gelten die Neuregelungen auch für unbebaute Grundstücke?

Nein.

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