Energieausweispflicht bei Neubauten

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Energieausweis wird Pflicht
Energieausweis wird Pflicht

Energieausweis bei Neubauten

Muss für ein neu errichtetes Gebäude ein Energieausweis vorliegen? Nach der neuen Energieeinsparverordnung 2014, die im am 1. Mai 2014 in Kraft tritt, gibt es ganz genaue Vorschriften, was bei einem neu errichteten Einfamilienhaus gilt. Deshalb lohnt ein genauer Blick in das Gesetz. Dort steht genau, dass ein Energieausweis zu erstellen und zu übergeben ist.

Die Vorschrift ist § 16 der EnEV. Diese lautet im Wortlaut:

„Wird ein Gebäude errichtet, hat der Bauherr sicherzustellen, dass ihm, wenn er zugleich Eigentümer des Gebäudes ist, oder dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt und der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben wird. Die Ausstellung und die Übergabe müssen unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgen.“

Der Bauherr muss also

  1. dem Eigentümer einen Energieausweis ausstellen und diesen oder eine Kopie davon übergeben
  2. diesen Energieausweis unmittelbar nach Fertigstellung des Gebäudes ausstellen und übergeben.

Was gilt, wenn eine bestehende Immobilie verkauft wird?

Auch dies in § 16 Abs. 2 EnEV geregelt:

„Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück, ein grundstücksgleiches Recht an einem bebauten Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft werden, hat der Verkäufer dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage 6 oder 7 vorzulegen; die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt.“

Bei bestehenden Immobilien (das sind EFH, ZFH, RH, DHH, ETW) muss der Verkäufer dem Kaufinteressenten den Energieausweis (oder eine Kopie hiervon)

  • spätestens bei der Besichtigung vorlegen oder
  • bei der Besichtigung sichtbar auslegen oder
  • wenn keine Besichtigung stattfindet „unverzüglich“ vorzulegen oder
  • spätestens vorzulegen, wenn der Käufer diesen dazu auffordert oder
  • im Fall des Verkaufs der Immobilie diesen unverzüglich nach Abschluss des notariellen Kaufvertrages vorzulegen.

Achtung: Vermietung

Die gleichen Vorschriften gelten bei der Vermietung von Wohnungen/Immobilien.